Wir stellen uns vor

Pferdefreunde Virthahof e.V. – der Verein

Pferdefreunde Virthahof e.V.

Förderung des Reit- und Fahrsports

Unsere Philosophie – was uns wichtig ist

Der Verein Pferdefreunde Virthahof e.V. möchte die Ausübung des Reit- und Fahrsports fördern. Er sieht sich als Plattform für seine Mitglieder zum Austausch und zum gemeinsamen und geselligen Zusammensein sowie als Organisator von Aktivitäten und Veranstaltungen wie hofeigenen Turnieren, Feiern und Fahrten.

Neben der Förderung sportlicher Leistungen auf den Gebieten des Reitens, Fahrens und Voltigierens sowie des Reitens zum Zweck der Erholung vertritt der Verein seine Mitglieder auch gegenüber öffentlichen Stellen und sportlichen Organisationen.

Ein regelmäßig stattfindender Vereinsstammtisch soll allen Mitgliedern die Möglichkeit zum Austausch und geselligen Beisammensein bieten. Beim Stammtisch bietet sich auch die Gelegenheit zum Gespräch mit dem Vereinsvorstand.

Pferdefreunde Virthahof e.V. organisiert regelmäßig mit viel Engagement und Herzblut eine Vielzahl an Veranstaltungen rund ums Pferd – sowohl für Kinder als auch für Erwachsene. Dazu gehören der Reiterflohmarkt im Frühjahr ebenso wie unsere legendären Hofturniere mit Gaudi-Parcours oder das traditionelle Weihnachtsreiten am Virthahof. 

Für Reiter bieten wir von Montag bis Freitag  jede Menge Kurse an. Egal, ob Sie Ihr reiterliches Können vertiefen oder etwas ganz Neues lernen möchten – bei unserem vielseitigen Angebot findet jeder den passenden Kurs.

Immer wieder organisieren wir auch besondere Kurse, z.B. zum Umgang mit dem Pferd, zur Arbeit an der Longe oder Fahrtrainings.

Auf der Seite „Aktuelles“ finden Sie alle derzeitigen Veranstaltungen und Kursangebote.

Mit Engagement und Herzblut

Die Vereinsaktivitäten – was wir machen

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Folge uns und erfahre regelmäßig von unseren Aktivitäten.

Warum Mitglied werden?

Die Vorteile – was bringt eine Mitgliedschaft

Als Mitglied hast du nicht nur die Möglichkeit, am Unterricht der Reitschule teilzunehmen und bei Sport- und Rankingturnieren starten zu dürfen, du hast dadurch noch weitere tolle Vorteile, die wir für unsere Mitglieder ausgehandelt haben:

  • Vergünstigungen bei über den Verein angebotenen Veranstaltungen und Lehrkursen
  • Vergünstigungen bei verschiedenen Versicherungen rund ums Pferd
  • einen 10% Einkaufsrabatt* beim Pferdesporthaus Loesdau, in Friedberg
  • einen 10% Einkaufsrabatt* bei Reitsport Rudolf,** in Königsbrunn

 

* Einkaufsrabatte bei unseren Partnern sind erst mit Erhalt des Mitgliedsausweises und aus Datenschutzgründen erst nach Zustimmung durch eine rechtskräftige Unterschrift auf der Mitgliederliste des Pferdefreunde Virthahof e.V. einforderbar bzw. zu erhalten.

** Ausgenommen sind Futtermittel und reduzierte Ware.

Zum Nachlesen

Vereinssatzung des Pferdefreunde Virthahof e.V.

Interessenten können hier die Satzung des Pferdefreunde Virthahof e.V. direkt nachlesen.  Die komplette Satzung gibt es übrigens auch im PDF-Format zum Herunterladen in unserem Downloadbereich.

Vereinssatzung lesen

§1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

Der Pferdefreunde Virthahof e.V. mit dem Sitz in Bobingen ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Schwabmünchen eingetragen. Der Verein ist Mitglied im Bayer. Landes- und Sportverband e.V. und im Verband der Reit- und Fahrvereine Schwaben e.V. und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

§2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein bezweckt:
    1. die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen
      der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren
    2. die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen
    3. ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen
    4. Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung als Maßnahme zur Förderung des Sports und des Tierschutzes
    5. die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband
    6. die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports
      und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden
    7. die Förderung des therapeutischen Reitens
    8. die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.
  2. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
    §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung; er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.
  3. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  5. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
  6. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigen, nur für steuerbegünstige Zwecke verwendet werden (vgl. § 12).

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahmen erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen! Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.
  2. Personen die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
  3. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
  4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen ich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Kreisreiterverbandes, des Regionalverbandes, des Landesverbandes und der FN.

§ 3a Pflichten der Mitglieder

LPO und Verstöße gegen den Tierschutz

  1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets – auch außerhalb von Turnieren – die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten insbesondere
    1. die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und artgerecht unterzubringen
    2. den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen
    3. die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren
  2. Die Mitglieder unterwerfen sich der Leistungsprüfungsordnung (LPO), der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gemäß § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren für Reiter und/oder Pferd geahndet werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
    • gegen die Satzung oder satzungsmäßige Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht
    • seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt.

    Über den Ausschluss entscheidet der Ehrenrat. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§ 5 Geschäftsjahr und Beiträge

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Beiträge sind im Voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung und
  • der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstag müssen zwei Wochen liegen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
  4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag schriftlich beim Vorstand einzureichen.
  5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen; auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.
  7. Jugendliche und Kinder haben kein Stimmrecht.
  8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ereignisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet über

  • die Wahl des Vorstands
  • die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern
  • die Jahresrechnung – die Entlastung des Vorstands
  • die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen
  • die Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins und
  • die Anträge nach § 3 (1) letzter Satz, (3) dieser Satzung.

Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

§ 9 Vorstand

    • Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.
    • Der Vorstandschaft gehören an
      • der 1. Vorsitzende
      • der 2. Vorsitzende
      • bis zu vier weitere Mitglieder.
    • Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur im Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung befugt.
    • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.
    • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
    • Über die Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom ersten Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 10 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand entscheidet über

    • die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse
    • die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist und
    • die Führung der laufenden Geschäfte.

§ 11 Auflösung

    1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
    2. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Verband der Reit- und Fahrvereine Schwaben e.V. der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der in § 2 (1) dieser Satzung genannten Aufgaben zu verwenden hat.